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BGH - Entscheidung vom 14.01.2021

StB 49/20

Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO § 129a Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen StB 49/20

DRsp Nr. 2021/1852

Anordnung der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Unterstützung der terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: IS); Haftgrund der Fluchtgefahr

1. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.2. Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist gegeben, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass der Betroffene zum Verlassen des Landes bereit ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Haftbefehl des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2020 wird verworfen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 ; StPO § 129a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht führt seit dem 16. Oktober 2019 eine Hauptverhandlung gegen die Angeklagte und zwei Mitangeklagte. Am 15. Dezember 2020 hat es gegen die Angeklagte einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl wegen des von der Anklage umfassten Vorwurfs erlassen, sie habe sich vom 10. Oktober 2013 bis Mai 2015 wegen Unterstützung der terroristischen Vereinigung im Ausland "Islamischer Staat (im Irak und in Großsyrien)" (IS) in zehn Fällen strafbar gemacht, dabei in einzelnen Fällen in Tateinheit mit verschiedenen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz als Mitglied einer Bande und in einem Fall überdies in Tateinheit mit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Sie befindet sich seit dem 17. Dezember 2020 in Untersuchungshaft. Am selben Tag hat sie Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt, mit der sie dessen Aufhebung, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung begehrt und vor allem die Annahme einer Fluchtgefahr beanstandet. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde durch näher begründeten Beschluss nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht Untersuchungshaft angeordnet.

1. In Bezug auf die im Haftbefehl genannten Tatvorwürfe besteht dringender Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO .

a) Im Sinne eines solchen Verdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Angeklagte kam im Jahr 2013 mit dem Mitangeklagten S. sowie den beiden gemeinsamen Söhnen überein, arbeitsteilig in einem unbestimmten Zeitraum die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen und Waffenzubehör für islamistische Kämpfer in Syrien zu organisieren. Die Angeklagte war damit einverstanden, dass ihre Söhne solche Dinge unter Verwendung ihres Namens und ihrer K. Wohnung als Lieferadresse bestellten. Wie sie wusste, hatten sich ihre Söhne spätestens Mitte November 2013 in Syrien in die Vereinigung "Islamischer Staat (im Irak und in Großsyrien)" (IS) eingegliedert und nahmen dort Ende 2013 sowie Anfang 2014 an Kämpfen für den IS teil. Sie nahm die Waren entgegen und sorgte sich um die Weiterleitung über die Türkei nach Syrien.

Im Jahr 2014 ging einer ihrer Söhne in die Türkei, um von dort aus weitere organisatorische Zuarbeit für den IS zu leisten und sich um die Beschaffung sowie den Transport von in Syrien benötigten Ausrüstungs- sowie Alltagsgegenständen zu kümmern. Diese verkaufte der andere, in Syrien verbliebene Sohn dort an IS-Angehörige. Die Angeklagte wusste um die Hintergründe und förderte die Tätigkeit der Söhne vor allem durch Geldzahlungen.

Ihr waren Struktur, Vorgehensweise und Ziele des IS bekannt. Bei diesem handelt es sich um eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich unter Inkaufnahme ziviler Opfer zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Die Angeklagte hielt es für möglich und nahm in Kauf, dass der Kapital- und Finanzverkehr sowie die Ausfuhr von Waffenzubehör Sanktionen unterlagen oder gegen ein Waffenembargo verstießen.

Im Einzelnen wurde die Angeklagte derart tätig:

aa) Aufgrund von zwölf Bestellungen zwischen dem 10. Oktober 2013 und dem 10. Dezember 2013 wurden an ihre Anschrift Waren im Gesamtwert von rund 6.730 € geliefert, darunter 472 Magazine für verschiedene Gewehr- und Pistolentypen. Die Angeklagte reiste am 30. November 2013 aus Deutschland mit rund fünfzig Magazinen aus und brachte diese sodann ihren Söhnen in Syrien. Bei einem weiteren Ausreiseversuch wurde sie am 6. Dezember 2013 am Flughafen K. nach der Gepäckaufgabe angehalten, ihr die Weiterreise verweigert und diverse Ware, neben weiterem Waffenzubehör unter anderem 218 Magazine, sichergestellt. Am Folgetag reiste sie Richtung Türkei mit 97 Magazinen aus, die am 9. Dezember 2013 am Flughafen in Gaziantep sichergestellt wurden. Weitere an die Angeklagte gelieferte und zunächst von ihr verwahrte Güter wollte der Mitangeklagte S. am 8. April 2014 ausführen. Zollbeamte am Flughafen K. stellten indes verschiedenes Waffenzubehör sicher (insgesamt Fall 5 der Anklage).

bb) Die Angeklagte nahm in drei Fällen von einem ihrer Söhne bestellte Ladegeräte entgegen und bereitete deren Weiterleitung in die Türkei vor. Hierbei handelte es sich jeweils um zwei "USB Power Banks" im Gesamtwert von rund 60 €, die am 23. Dezember 2014 (Fall 6) und 25. März 2015 (Fall 7) geliefert wurden, sowie um 21 weitere, am 27. März 2015 zugestellte Geräte im Wert von etwa 700 € (Fall 8).

cc) Die Angeklagte ließ ihren Söhnen verschiedene Geldbeträge für ihre Geschäfte mit Angehörigen des IS zukommen. Am 28. Mai 2014 nahm sie eine Barüberweisung über 500 € vor (Fall 12). Im Juni 2014 schickte sie über den Mitangeklagten S. 700 € (Fall 13). Um den 14. Januar 2015 erhielt einer ihrer Söhne von ihr 500 € (Fall 17). Kurz vor dem 13. März 2015 übersandte sie 1.500 € (Fall 18). Sie ließ einem Sohn insgesamt 15.900 € zukommen, davon 7.900 € mittels eines durch den Mitangeklagten S. am 24. April 2015 an dessen Vater in der Türkei überwiesenen und von diesem sodann ausgehändigten Betrages sowie 8.000 € durch Übergabe an ihren Vater am 5. Mai 2015 zur Weiterleitung (Fall 19). Schließlich zahlte sie die Hälfte des Kaufpreises von 4.500 € für ein Fahrzeug, das einer der Söhne um den 11. Mai 2015 für die Geschäftstätigkeit erwarb. Hierzu entrichtete sie einen Teil vor der Anschaffung und weitere 1.000 € kurz danach (Fall 20).

b) Der dringende Verdacht gründet sich maßgeblich auf die aufgrund der bisherigen Hauptverhandlung vor dem Tatgericht bestehende Beweislage.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3 Rn. 5 mwN) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640 Rn. 42 ff.), ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (insgesamt BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - StB 18/20, juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Beweislage im angefochtenen Haftbefehl, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Dort werden auch die Grundlagen für die vorläufige Wertung aufgezeigt, dass die Angeklagte in Bezug auf die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland vorsätzlich handelte. Hierfür kann bereits ausreichen, dass die Angeklagte um die geplante Verwendung der gelieferten Gegenstände wusste und diese in Kauf nahm, selbst wenn sie dadurch vorrangig im Interesse ihrer Söhne handeln wollte und sich nicht an den Vorteilen für den IS orientierte.

c) In rechtlicher Hinsicht ergeben sich daraus jedenfalls mehrere bandenmäßige Embargoverstöße sowie Unterstützungen einer terroristischen Vereinigung. Da diese bereits den Fortbestand des Haftbefehls tragen, bedarf hier mit Blick auf das Regelungsgefüge des § 304 Abs. 4 StPO keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die Angeklagte hochwahrscheinlich zudem wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafbar gemacht hat und ob die dem Haftbefehl zugrundeliegende konkurrenzrechtliche Bewertung zutrifft (vgl. zum Prüfungsumfang BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - StB 2/15, juris Rn. 26 mwN).

aa) Der Transport von rund fünfzig Waffenmagazinen nach Syrien und die Ausreise mit 97 Magazinen in die Türkei stellen jeweils einen Verstoß als Mitglied einer Bande gegen ein Ausfuhrverbot gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, § 74 Abs. 2 Nr. 3, § 80 Nr. 1 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A Nr. 0001d der Ausfuhrliste [Fassung vom 2. August 2013], Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der zur Tatzeit geltenden Fassung, Art. 2 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates Nr. 2002/402/GASP dar (vgl. zum Begriff der Ausfuhr § 2 Abs. 3 Nr. 1 AWG; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 62/14, juris Rn. 19). Bei den Bemühungen, mit 218 Magazinen in die Türkei zu fliegen, handelt es sich um einen Versuch dazu. Zudem ist die Lieferung der fünfzig Magazine nach Syrien als bandenmäßige Zuwiderhandlung gegen ein unionsrechtliches Bereitstellungsverbot nach § 18 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 AWG, Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der zur Tatzeit geltenden Fassung strafbar. Gleiches gilt für die sechs Geldtransfers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29).

bb) Ferner sind die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entgegennahme, Aufbewahrung und Weiterleitung bestellter Güter sowie der Übermittlung von Geldbeträgen rechtlich als Unterstützungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB zu bewerten. Die nach § 129b Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung liegt vor.

cc) Aus den bereits dargelegten Gründen bedarf es keiner Entscheidung, ob überdies eine Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 4 StGB aF besteht (vgl. zur bislang vom Senat offen gelassenen Frage des festen Entschlusses zu einer nicht vom "Vorbereitungstäter" zu begehenden Tat BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 46).

Ebenso erfordert die im Haftbefehl vorgenommene konkurrenzrechtliche Einordnung keine abschließende Klärung. Insoweit erscheint insbesondere zweifelhaft, ob im Fall 5 die etwaige Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat die schwereren, jeweils Verbrechen darstellenden Ausfuhrdelikte insgesamt zu einer Tateinheit (§ 52 StGB ) verklammern kann (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 3 StR 379/19, wistra 2020, 105 Rn. 5). Darüber hinaus könnte eine tateinheitliche Überschneidung der Fälle 7 und 8 in den Blick zu nehmen sein.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ); denn es ist bei Würdigung der konkreten Einzelfallumstände wahrscheinlicher, dass sich die Angeklagte dem weiteren Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm zur Verfügung halten werde.

Zwar ist zu ihren Gunsten insbesondere zu berücksichtigen, dass sie sich der Hauptverhandlung bislang über ein Jahr lang fortlaufend gestellt hat. Außerdem bestehen verschiedene persönliche Bindungen in Deutschland, namentlich an ihren Ehemann, den Adoptivvater, Enkel und weitere Familienangehörige. Dass sie ausweislich vorgelegter Kaufverträge im Dezember 2019 und in den ersten Monaten des Jahres 2020 mehrere tausend Euro für Einrichtungsgegenstände ausgab, lässt sich ebenfalls als ein gegen Fluchtabsichten sprechendes Indiz werten.

Dem steht indes gegenüber, dass die türkischstämmige Angeklagte in einem im Februar 2020 verfassten Brief mitteilte, nicht mehr länger in Deutschland bleiben zu wollen. Obschon diese Aussage dadurch relativiert wird, dass die Angeklagte im Folgenden weiterhin - wie im Brief bereits angedeutet - an der Hauptverhandlung teilnahm und die Adressatin sowie ihre "Prenzesin" sie noch hier hielten, kommt zum Ausdruck, dass sie allgemein zum Verlassen des Landes bereit ist. Vorhandenen Bindungen - wie zum Beispiel die in der Beschwerdebegründung angeführten Tätigkeiten als Haushaltshilfe oder ihre Sorge um den Adoptivvater - misst sie danach kein einer Ausreise oder Flucht grundsätzlich entgegenstehendes Gewicht bei. Zudem hat sie enge familiäre Beziehungen in die Türkei, wo etwa ein Sohn und weitere Verwandte leben.

Deren Bedeutung wird nachdrücklich daran deutlich, dass die Angeklagte auch zwischen Hauptverhandlungsterminen in die Türkei reiste und am Tag nach ihrer Festnahme erneut dorthin fliegen wollte. Wenngleich unklar ist, ob sie dort bereits dauerhaft bleiben wollte oder lediglich - angesichts einer vorgelegten Rückflugbuchung für den 23. Dezember 2020 und einer etwaigen Geburtstagsfeier Anfang Januar 2021 - einen kürzeren Besuch plante, unterstreicht dies ihre besondere Verbundenheit. Vor dem Hintergrund der geplanten Reise und vorangegangener Aufenthalte in der Türkei ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiges ihr dort drohendes Strafverfahren sie von einer Flucht dorthin abhielte.

Hinzu kommt der gewichtige Umstand, dass die Angeklagte angesichts der Tatvorwürfe, darunter mehrere Verbrechen mit einem Strafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, eine erhebliche Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten hat. Obwohl diese Perspektive bereits mit Eröffnung des Hauptverfahrens bestand, hat sie sich nunmehr insofern konkretisiert, als sich ein Ende der Hauptverhandlung abzeichnet. Daher liegt nahe, dass sich die Angeklagte bei ihr als geboten erscheinender Gelegenheit nicht allein der verbleibenden Verhandlung, sondern gegebenenfalls auch der abzusehenden Strafvollstreckung entziehen könnte.

Schließlich kann die Angeklagte, wie vom Oberlandesgericht im Haftbefehl und im Nichtabhilfebeschluss zutreffend näher dargelegt, auf beträchtliche finanzielle Mittel zugreifen, die ihr eine Flucht erleichtern können. So wurden allein im November 2020 vom Konto ihres Adoptivvaters, überwiegend noch nach dessen stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus, insgesamt 25.000 € auf das Konto ihres Ehemannes überwiesen, über das sie verfügungsberechtigt ist. Zusätzlich hob sie in bar vom Konto ihres Adoptivvaters innerhalb von vier Tagen 4.000 € ab. Ungeachtet der zur Beschwerdebegründung vorgebrachten Erklärung, die Angeklagte habe damit nach einem etwaigen Tod des Vaters die Zeit bis zur Ausstellung des Erbscheins überbrücken wollen, stand ihr das Geld jedenfalls uneingeschränkt zur Verfügung.

Aufgrund einer Gesamtbetrachtung der für und gegen eine Fluchtgefahr sprechenden, mitunter auch ambivalenten Gesichtspunkte ist es im Ergebnis wahrscheinlicher, dass sich die Angeklagte dem weiteren Verfahren entziehen als dass sie sich diesem stellen werde.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO ). Insbesondere könnten nach den konkreten Umständen ein Hinterlegen von Ausweispapieren und eine Meldepflicht eine etwaige Flucht auf dem Landweg nicht maßgeblich verhindern. Angesichts der vielfachen Überweisungen vom Konto des Adoptivvaters auf dasjenige des Ehemanns - im Jahr 2020 insgesamt über 80.000 € - und an weitere Personen aus dem Umfeld der Angeklagten, vermag die angebotene Hinterlegung von 45.000 € der Fluchtgefahr ebenfalls nicht ausreichend zu begegnen.

3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 15.12.2020