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BGH - Entscheidung vom 23.02.2021

XIII ZB 80/19

Normen:
FamFG § 417 Abs. 1
AsylG § 10 Abs. 4 S. 1-4
AsylG § 50 Abs. 5

BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen XIII ZB 80/19

DRsp Nr. 2021/9007

Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung eines Betroffenen nach Italien; Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde hinsichtlich Zulässigkeit des Haftantrags

1. Die Haft darf gemäß § 417 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde angeordnet werden. Fehlt es an der Zuständigkeit, ist der Haftantrag unzulässig.2. Eine wirksame Zustellung nach § 50 Abs. 5 AsylG verlangt nicht zwingend eine Aushändigung des Bescheids an den Ausländer. Vielmehr kommt insoweit auch eine Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG oder § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Betracht.3. Der Ausländer muss gemäß § 10 Abs. 2 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder - wie hier (§ 50 Abs. 5 AsylG ) - eine Zustellung an diese nicht ausreichend ist. Das gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder - wie hier - zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist.4. § 10 Abs. 4 AsylG lässt sichnicht entnehmen, dass Zustellungen in einer Aufnahmeeinrichtung formlos erfolgen können. Insbesondere genügt für eine wirksame Zustellung nicht der Aushang des Bescheids am schwarzen Brett der Aufnahmeeinrichtung. Die nach § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG geforderte Verlautbarung durch Aushang am schwarzen Brett bezieht sich ausschließlich auf die Postausgabe- und Postverteilungszeiten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 1. März 2019 und der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. März 2019 den Betroffenen bis zum 8. April 2019 in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 417 Abs. 1 ; AsylG § 10 Abs. 4 S. 1-4; AsylG § 50 Abs. 5 ;

Gründe

I. Der Betroffene reiste am 19. Februar 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 5. März 2018 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 13. April 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) den Asylantrag des Betroffenen als unzulässig ab und ordnete seine Überstellung nach Italien an. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage des Betroffenen lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach am 12. Oktober 2018 ab. Eine für diesen Tag geplante Überstellung des Betroffenen nach Italien scheiterte daran, dass er in der ihm am 6. September 2018 zugewiesenen Einrichtung in Nürnberg nicht anzutreffen war. Ein Bescheid der Regierung von Schwaben vom 3. Januar 2019, mit welchem der Betroffene ab 10. Januar 2019 dem Landkreis Aichach-Friedberg zugewiesen wurde, wurde ihm nicht ausgehändigt. Der Betroffene wurde in der Nacht vom 20. auf den 21. Januar 2019 in Köln festgenommen.

Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 21. Januar 2019 Haft zur Sicherung der Überstellung nach Italien bis zum 3. März 2019 an. Ein weiterer Überstellungsversuch am 28. Februar 2019 wurde abgebrochen, weil der Betroffene sich weigerte, das Dienstfahrzeug der Bundespolizei am Flughafen Frankfurt zu verlassen. Nachdem er nach Hannover verbracht worden war, hat das Amtsgericht Hannover auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 1. März 2019 die Verlängerung der Haft bis zum 11. April 2019 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Hannover zurückgewiesen. Der Betroffene, der am 8. April 2019 nach Italien überstellt wurde, beantragt mit der Rechtsbeschwerde zuletzt die Feststellung, dass ihn die die Haftverlängerung anordnenden Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts bis zum 8. April 2019 in seinen Rechten verletzt hätten.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft vor. Die beteiligte Behörde sei zuständig für die Stellung des Haftantrags. Der Betroffene sei einer Einrichtung in Nürnberg zugewiesen worden, die im Zuständigkeitsbereich der beteiligten Behörde liege. Die örtliche Zuständigkeit habe sich durch die Zuweisung des Betroffenen in einen anderen Landkreis nicht geändert, weil der entsprechende Bescheid entgegen § 50 Abs. 5 Satz 1 AsylG dem Betroffenen nicht persönlich zugestellt worden sei. Eine Aufgabe zur Post oder ein Aushang am schwarzen Brett in der Aufnahmeeinrichtung des Betroffenen sei nicht ausreichend. Soweit nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde, wirksam werde, wenn er ihm bekannt gegeben worden sei, und nach Art. 21 Abs. 2 BayVwVfG ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt werde, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelte, blieben nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG die Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung unberührt.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Haft darf gemäß § 417 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde angeordnet werden. Fehlt es an der Zuständigkeit, ist der Haftantrag unzulässig (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 13/11, InfAuslR 2012, 74 Rn. 4; Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, juris Rn. 20). Das Vorliegen eines zulässigen Antrags ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Sachlich zuständig ist gemäß § 71 AufenthG die Ausländerbehörde. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus den jeweiligen Landesgesetzen. Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt oder besteht die Verpflichtung, in einer vorher festgelegten Unterkunft zu wohnen, ist in Bayern die Ausländerbehörde des Bezirks örtlich zuständig, auf den der Aufenthalt beschränkt ist oder in dem der Ausländer zu wohnen hat (§ 7 Abs. 1 Satz 2 ZustVAuslR, bis zum 30. November 2020 § 6 Abs. 1 Satz 2 ZustVAuslR aF).

b) Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beteiligte Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Haftantrags nicht mehr örtlich zuständig war.

aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass durch die Zuweisung des Betroffenen in die Aufnahmeeinrichtung in Nürnberg die Zuständigkeit der beteiligen Behörde begründet wurde. Die Zuweisung verpflichtet nämlich nicht nur zur Wohnsitznahme, sondern führt auch dazu, dass gemäß § 56 Abs. 1 AsylG die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt ist, in dem die zugewiesene Aufnahmeeinrichtung liegt.

bb) Wie auch das Beschwerdegericht nicht verkennt, hätte eine wirksame Zustellung des Bescheids vom 3. Januar 2019, mit welchem der Betroffene ab dem 10. Januar 2019 dem Landkreis Aichach-Friedberg zugewiesen wurde, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ZustVAuslR die Zuständigkeit der für diesen Landkreis zuständigen Ausländerbehörde Regierung von Schwaben begründet und die Zuständigkeit der beteiligten Behörde beendet (vgl. BGH, InfAuslR 2012, 74 Rn. 6). Ist der Ausländer verpflichtet, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 Abs. 2 AsylG räumlich auf deren Gebiet beschränkt. Eine Verpflichtung zum Wechsel des Aufenthaltsbezirks ergibt sich hier aus der landesinternen Verteilung nach § 50 Abs. 1 AsylG und der Verpflichtung aus § 50 Abs. 6 AsylG , sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. § 56 Abs. 2 AsylG begründet eine Verpflichtung zur Aufenthaltsnahme auch im Fall der Verteilung nach § 50 AsylG (BeckOK AuslR/Neundorf [1. Juli 2020], § 56 AsylG Rn. 13; aA Funke-Kaiser in GK - AsylG [Oktober 2016], § 56 Rn. 19). Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 20 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in der Fassung vom 6. Januar 1987 (fortan: AsylVfG 1987). Da der Gesetzgeber damit den Ausländerbehörden ermöglichen wollte, die Ausländer zu einer Aufenthalts- oder Unterkunftsnahme außerhalb ihres Bezirks zu verpflichten, erstreckte sich der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auch auf Fälle, in denen eine Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung fortbestand. Abweichendes lässt sich der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern nicht entnehmen. Soweit dort ausgeführt wird, für den Fall, dass keine Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung mehr bestehe, gelte die räumliche Beschränkung nach § 56 Abs. 2 AsylG weiter (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 18/3144, S. 9), wird lediglich klargestellt, dass auch die dort beschriebene Fallkonstellation von der Regelung erfasst wird.

cc) Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht seine Annahme, es sei zu keinem Wechsel der Zuständigkeit gekommen.

(1) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die Zuweisungsentscheidung nach § 51 AsylG ein Verwaltungsakt ist, der gemäß Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG erst mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam wird (BGH, InfAuslR 2012, 74 Rn. 6). Diese hat gemäß § 50 Abs. 5 AsylG durch Zustellung an den Ausländer selbst zu erfolgen. § 10 AsylG ermöglicht im Regelfall eine vereinfachte Zustellung der Zuweisungsentscheidung (BGH, InfAuslR 2012, 74 Rn. 5).

(2) Im Ergebnis mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, eine wirksame Zustellung sei nicht erfolgt. Das Beschwerdegericht hat verkannt, dass eine wirksame Zustellung nach § 50 Abs. 5 AsylG nicht zwingend eine Aushändigung des Bescheids an den Ausländer verlangt. Vielmehr kommt insoweit auch eine Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG oder § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Betracht. Dass gemäß § 50 Abs. 5 AsylG abweichend von der allgemeinen Regelung (auch des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG , vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23) die Zuweisungsentscheidung an den Ausländer selbst zuzustellen ist, steht dem nicht entgegen. Durch § 50 Abs. 5 AsylG wird allein die Zustellung an einen Bevollmächtigten oder Empfangsbevollmächtigten ausgeschlossen. Diese sollen lediglich einen Abdruck der Entscheidung erhalten (§ 50 Abs. 5 Satz 2 AsylG , vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23). Die Regelung soll eine möglichst schnelle Weiterleitung des Ausländers ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23). Der Beschleunigung des Verfahrens dienen auch § 10 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG , die eine vereinfachte Zustellung erlauben.

§ 10 AsylG begründet besondere Vorsorge- und Mitwirkungsobliegenheiten, bei deren Verletzung der Ausländer mit für ihn nachteiligen Konsequenzen rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2018 - 1 C 28.19, juris Rn. 10). Nach § 10 Abs. 1 AsylG hat er während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamts, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er diesen Stellen jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen. Der Ausländer muss gemäß § 10 Abs. 2 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder - wie hier (§ 50 Abs. 5 AsylG ) - eine Zustellung an diese nicht ausreichend ist. Das gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder - wie hier - zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG hat die Aufnahmeeinrichtung Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Zu diesem Zweck sind nach § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG Postausgabe- und Postverteilungszeiten für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat nach § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylG sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt, § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG . Der Ausländer ist gemäß § 10 Abs. 7 AsylG bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 8).

Da eine Aushändigung an den Betroffenen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfolgt ist, kommt hier lediglich in Betracht, dass die Voraussetzungen für eine Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz AsylG vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich § 10 Abs. 4 AsylG allerdings nicht entnehmen, dass Zustellungen in einer Aufnahmeeinrichtung formlos erfolgen können. Insbesondere genügt für eine wirksame Zustellung nicht der Aushang des Bescheids am schwarzen Brett der Aufnahmeeinrichtung. Die nach § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG geforderte Verlautbarung durch Aushang am schwarzen Brett bezieht sich ausschließlich auf die Postausgabe- und Postverteilungszeiten.

Ob die Voraussetzungen einer Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz AsylG vorliegen, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. Damit hat es seiner Aufklärungspflicht (§ 26 FamFG ) nicht genügt. Der Bescheid vom 3. Januar 2019 befindet sich in der Akte der beteiligten Behörde. Als Adresse des Betroffenen ist die der Aufnahmeeinrichtung angegeben. Dies ist ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Bescheid nicht nur an die beteiligte Behörde, sondern auch an die Aufnahmeeinrichtung zum Zwecke der Aushändigung an den Betroffenen nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG übermittelt wurde. Zur Klärung der Frage, ob und wann die Übergabe des Zuweisungsbescheides an die Aufnahmeeinrichtung erfolgt ist, hätte das Beschwerdegericht die Akte der Regierung von Schwaben beiziehen können und müssen. Im Falle der Übermittlung des Bescheids an die Aufnahmeeinrichtung wäre zu erwarten, dass sich dort ein entsprechender Vermerk der Aufnahmeeinrichtung befindet.

3. Eine Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur Nachholung der Feststellungen kommt nicht in Betracht, da eine nach § 68 Abs. 3 , § 420 Abs. 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen wegen der erfolgten Überstellung nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10, und vom 25. August 2020 - XIII ZB 101/19, InfAuslR 2021, 69 Rn. 31). Die Feststellung, dass die beteiligte Behörde zuständig geblieben ist, weil die Voraussetzungen der Zustellungsfiktion nicht vorliegen, könnte nur auf Grundlage neuer, dem Betroffenen nicht bekannter Umstände erfolgen, zu denen ihm persönlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, InfAuslR 2011, 450 Rn. 29, und vom 16. September 2010 - V ZB 120/10, InfAuslR 2010, 441 f.). Etwaige neue Erkenntnisse, die gegen eine Übermittlung des Zuweisungsbescheids an die Aufnahmeeinrichtung - und damit gegen die Zustellungsfiktion - sprechen, machten eine Würdigung der dem entgegenstehenden Behauptung des Betroffenen erforderlich, ein namentlich nicht bekannter Bewohner der Aufnahmeeinrichtung habe ihm mitgeteilt, die Zuweisungsentscheidung habe dort ausgehangen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 , § 83 Abs. 2 FamFG . Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG .

Vorinstanz: AG Hannover, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 43 XIV 26/19
Vorinstanz: LG Hannover, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 13/19