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BGH - Entscheidung vom 21.01.2021

I ZR 28/19

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen I ZR 28/19

DRsp Nr. 2021/3656

Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche im Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche im Beschluss vom 7. Oktober 2020 ist unbegründet.

1. Soweit die Klägerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil mit der Anhörungsrüge allein geltend gemacht werden kann, das Gericht habe den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2009 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1 mwN; BeckOK.ZPO/Bacher, 39. Edition [Stand 1. Dezember 2020], § 321a Rn. 21 mwN; offengelassen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 346 Rn. 6 = WRP 2006, 467 - Jeans II, mwN). Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Erstreckung des § 321a ZPO auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5 mwN).

2. Unabhängig davon liegen die behaupteten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht vor.

a) Die Ausführungen des Senats im angefochtenen Beschluss zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Gegenvorstellung der Klägerin vom 23. März 2020 verstoßen nicht gegen das Willkürverbot, sondern weichen lediglich von der Rechtsauffassung der Klägerin ab.

Die Gegenvorstellung richtete sich gegen die Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig im Beschluss vom 20. Februar 2020. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher mit dem ablehnenden Beschluss beendet. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann weder mit einer erneuten Anhörungsrüge noch über den Umweg einer Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschluss vom 2. März 2015 - V ZR 219/13, juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; BeckOK.ZPO/Bacher aaO § 321a Rn. 64; Thole in Prütting/Gehrlein, ZPO , 12. Aufl., § 321a Rn. 17). Die Gegenvorstellung war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mithin offensichtlich unzulässig.

b) Der Senat hat auch nicht das rechtliche Gehör der Klägerin dadurch verletzt, dass er im angefochtenen Beschluss auf den Beschluss vom 20. Februar 2020 verwiesen hat. Aus der nachfolgend wiedergegebenen Randnummer 5 dieses in Bezug genommenen Beschlusses ergibt sich, dass es mit Blick auf die rechtskräftige Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 12. September 2019 keines Eingehens auf die Ausführungen der Klägerin zu Art. 92 GG bedurfte:

Die Klägerin greift mit ihrer Anhörungsrüge allein die Ablehnung ihres Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts an, nicht dagegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat. Aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch die Anhörungsrüge, deren Ziel es ist, das Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO ) gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortzuführen, objektiv schlechthin sinnlos. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, für das die Beiordnung eines Notanwalts begehrt wird, ist rechtskräftig abgeschlossen.

3. Nach alledem liegt auch kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO vor.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 632/11
Vorinstanz: KG, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 111/17
Vorinstanz: KG, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 161/13