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BGH - Entscheidung vom 11.05.2021

VIII ZR 239/20

Normen:
ZPO § 321a Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 239/20

DRsp Nr. 2021/11660

Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen die Versagung der Bestellung eines Notanwalts im Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt.

1. Mit der Rüge nach § 321a ZPO kann nur gerügt werden, dass das Gericht den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, also seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, für die Entscheidung bedeutsame Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung verlangt daher die Angabe von Tatsachen, aus denen sich der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung. Auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die Partei nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO substantiiert darzulegen (BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - VIII ZR 167/18, juris Rn. 2 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag in der Anhörungsrüge nicht.

Entscheidend für die Versagung der Notanwaltsbestellung war für den Senat, dass die Beklagte innerhalb der für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Frist nicht dargelegt hat, dass sie an der Mandatsniederlegung des von ihr beauftragten Rechtsanwalts Dr. kein Verschulden trifft. Insbesondere wurde nicht vorgetragen, welcher Anlass für die Beklagte bestand, Rechtsanwalt Dr. am 23. November 2020 aufzufordern, die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde "bis zum 27. November 2020" - also lange vor der am 17. Dezember 2020 endenden - Frist zu begründen "oder das Mandat niederzulegen".

Entscheidungserhebliches Vorbringen, das der Senat bei dieser Wertung übergangen haben könnte, bringt die Beklagte nicht vor. Soweit sie - erstmals mit der Anhörungsrüge - Ausführungen dazu macht, weshalb sich ihr zweitinstanzlich bevollmächtigter Rechtsanwalt mit Schreiben vom 23. November 2020 veranlasst gesehen hat, Rechtsanwalt Dr. - ungeachtet der noch bis zum 17. Dezember 2020 laufenden Begründungsfrist - lapidar vor die Wahl zu stellen, die Beschwerde entweder bis zum 27. November 2020 zu begründen oder das Mandat niederzulegen, scheidet eine Gehörsverletzung von Vorneherein bereits deshalb aus, weil eine Partei innerhalb der für das beabsichtigte Rechtsmittel geltenden Frist darzulegen hat, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

II.

Unabhängig davon wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat alle entscheidungserheblichen Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass Rechtsanwalt Dr. das Mandat auf das - nach dem (oben geschilderten) objektiven Sachverhalt unangebrachte - ultimative Schreiben des Instanzanwalts der Beklagten (nach deren Vortrag ohne weitere Kontaktaufnahme) niederlegte, beruht auf einem der Beklagten über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden ihres zweitinstanzlich bevollmächtigten Rechtsanwalts. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 1 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 9 mwN).

Angesichts der Verwerfung der Anhörungsrüge bezüglich der Ablehnung der Notanwaltsbestellung sind die weiteren Anträge der Beklagten (Aufhebung des Beschlusses über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Bestellung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts oder des bisherigen Instanzanwalts als Notanwalt für das Beschwerdeverfahren) gegenstandslos.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 221/09
Vorinstanz: KG, vom 13.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 4/11