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BGH - Entscheidung vom 15.04.2021

III ZB 12/21

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.04.2021 - Aktenzeichen III ZB 12/21

DRsp Nr. 2021/7490

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. April 2014 - 9 W 24/14 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 24. Januar 2021, mit dem dieser unter Bezugnahme auf den vorstehend genannten Beschluss des Kammergerichts einen Antrag auf "Sprungklage" vor dem Bundesgerichtshof gestellt hat, als Prozesskostenhilfegesuch für eine Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Daran fehlt es hier.

Eine Rechtsbeschwerde ist vorliegend nicht statthaft, weil sie entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden sein muss (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Beides ist nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 02.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 117/13
Vorinstanz: KG, vom 15.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 24/14