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BGH - Entscheidung vom 03.05.2021

VIII ZA 4/21

Normen:
ZPO § 544 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen VIII ZA 4/21

DRsp Nr. 2021/8672

Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 22. Januar 2021 zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 ;

Gründe

Die begehrte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil des Landgerichts Gera wäre bereits unzulässig, weil der Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist. Der Wert der Beschwer eines Räumungsurteils bemisst sich gemäß §§ 8 , 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Nettomiete (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, NZM 2016, 780 Rn. 1; vom 17. März 2020 - VIII ZA 3/20, WuM 2020, 300 Rn. 2; jeweils mwN). Bei einer Miete von 220 € monatlich ergibt sich deshalb lediglich eine Beschwer von 9.240 €.

Der Senat wird zugunsten des Beklagten (sofern von ihm keine anderslautende Mitteilung erfolgt) davon ausgehen, dass er eine förmliche Entscheidung über die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde - die nur in einer kostenpflichtigen Verwerfung bestehen könnte - nicht begehrt.

Vorinstanz: AG Jena, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 447/19
Vorinstanz: LG Gera, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 95/20