BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen 5 StR 578/20
DRsp Nr. 2021/9859
Abgabe des Verfahrens zuständigkeitshalber an den 6. Strafsenat
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 6. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken. Die Revisionssache ist hier am 5. Januar 2021 anhängig geworden.
Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Saarbrücken sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2021 (S. 17) dem 6. Strafsenat zugewiesen.
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Js 53/20 3 KLs 15/20 302 AR 48/20
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