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BGH - Entscheidung vom 19.01.2021

5 StR 578/20

Normen:
StPO § 337 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen 5 StR 578/20

DRsp Nr. 2021/9859

Abgabe des Verfahrens zuständigkeitshalber an den 6. Strafsenat

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 6. Strafsenat abgegeben.

Normenkette:

StPO § 337 Abs. 1 ;

Gründe

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken. Die Revisionssache ist hier am 5. Januar 2021 anhängig geworden.

Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Saarbrücken sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2021 (S. 17) dem 6. Strafsenat zugewiesen.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Js 53/20 3 KLs 15/20 302 AR 48/20