BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 5 StR 544/20
DRsp Nr. 2021/2646
Abgabe des Verfahrens zuständigkeitshalber
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 6. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken. Die Revisionssache ist hier am 19. Januar 2021 anhängig geworden.
Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Saarbrücken sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2021 (S. 17) dem 6. Strafsenat zugewiesen.
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Js 528/20 1 Ks 9/20 302 AR 46/20
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