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VGH Bayern - Entscheidung vom 01.07.2020

22 ZB 19.299

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
GewO § 35 Abs. 1
GewO § 86 Abs. 1
VwGO § 117 Abs. 5
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 138 Nr. 3
BayVwVfG Art. 43 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
GewO § 35 Abs. 1
GewO § 86 Abs. 1
VwGO § 117 Abs. 5
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 138 Nr. 3
BayVwVfG Art. 43 Abs. 1
GewO § 35 Abs. 1
VwGO § 117 Abs. 5
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 138 Nr. 3
BayVwVfG Art. 43 Abs. 1

Fundstellen:
BeckRS 2020, 16920

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. I. Die [...]
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