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VGH Bayern - Entscheidung vom 21.02.2020

24 ZB 19.2526

Normen:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
StPO § 410 Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
GKG § 47
GKG § 52 Abs. 1
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a)
StPO § 410 Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
GKG § 47
GKG § 52 Abs. 1
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a)

I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.250 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne [...]
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