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VGH Bayern - Entscheidung vom 28.07.2020

22 ZB 20.1345

Normen:
VwGO § 86 Abs. 3
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 3
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
BeckRS 2020, 20566

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Kläger wehrt sich gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis, den die Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2017 [...]
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