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VGH Bayern - Entscheidung vom 08.09.2020

20 NE 20.2001

Normen:
IfSG § 28 Abs. 1
IfSG § 32
IfSG § 33 Nr. 3
VwGO § 47 Abs. 6
BayIfSMV § 16 Abs. 2 S. 1 6
BayEUG Art. 1 Abs. 1
IfSG § 28 Abs. 1
IfSG § 32
IfSG § 33 Nr. 3
VwGO § 47 Abs. 6
6. BayIfSMV § 16 Abs. 2 S. 1
BayEUG Art. 1 Abs. 1
6. BayIfSMV § 16 Abs. 2 S. 1
IfSG § 28 Abs. 1 S. 1-2

Fundstellen:
BeckRS 2020, 22906

I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird jeweils auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Mit ihren Eilanträgen nach § 47 Abs. 6 VwGO [...]
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