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VGH Bayern - Entscheidung vom 13.08.2020

15 CS 20.1746

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3,§ 146 Abs. 4 S. 1
VwGO § 152 Abs. 1
BayBO Art. 54 S. 4
GG Art. 2 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3
VwGO § 152 Abs. 1
BayBO Art. 54 S. 4
GG Art. 2 Abs. 2
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1
VwGO § 152 Abs. 1
BayBO Art. 54 S. 4
GG Art. 2 Abs. 2

Fundstellen:
BeckRS 2020, 20555

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. [...]
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