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VGH Bayern - Entscheidung vom 13.01.2020

9 C 19.2062

Normen:
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. Abs. 2
GKG § 68 Abs. 1
BauGB § 145 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
BauGB § 22 Abs. 5 S. 4
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 68 Abs. 1
BauGB § 145 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
BauGB § 22 Abs. 5 S. 4
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 68 Abs. 1
BauGB § 145 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
BauGB § 22 Abs. 5 S. 4

Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 711

Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 4 des Beschlusses vom 19. Juni 2019 bis zur Abtrennung auf 132.750,00 Euro und ab der Abtrennung auf 82.750,00 Euro festgesetzt. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige [...]
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