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VGH Bayern - Entscheidung vom 22.05.2020

22 ZB 18.856

Normen:
UmwRG § 1
UmwRG § 2
UmwRG § 4a Abs. 1
UmwRG § 6
UmwRG § 7
UmwRG § 8
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 87b Abs. 3
BauGB § 35
BayBO Art. 82
BayBO Art. 83 Abs. 1
UmwRG § 1
UmwRG § 2
UmwRG § 4a Abs. 1
UmwRG § 6
UmwRG § 7
UmwRG § 8
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 87b Abs. 3
BauGB § 35
BayBO Art. 82
BayBO Art. 83 Abs. 1
UmwRG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
UmwRG § 8 Abs. 2 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 4

Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 1009
ZUR 2021, 171

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Der [...]
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