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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.06.2020

10 B 18.1470

Normen:
LStVG Art. 18 Abs. 2
LStVG Art. 18 Abs. 1
BayVwVfG Art. 37
BayVwVfG Art. 41 Abs. 5
BayVwVfG Art. 43 Abs. 1 S. 1
VwZVG Art. 8 Abs. 1 S. 2
VwZVG Art. 36 Abs. 7
BayJG Art. 42 Abs. 1 Nr. 2
LStVG Art. 18 Abs. 2
LStVG Art. 18 Abs. 1
BayVwVfG Art. 37
BayVwVfG Art. 41 Abs. 5
BayVwVfG Art. 43 Abs. 1 S. 1
VwZVG Art. 8 Abs. 1 S. 2
VwZVG Art. 36 Abs. 7
BayJG Art. 42 Abs. 1 Nr. 2
BayLStVG Art. 18 Abs. 1
BayLStVG Art. 18 Abs. 2

Fundstellen:
BeckRS 2020, 20624

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch [...]
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