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VGH Bayern - Entscheidung vom 07.05.2020

10 CS 20.842

Normen:
VwGO § 80 Abs. 7 S. 2
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 und 6
AufenthG § 31 Abs. 1
AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2
AufenthG § 2 Abs. 3
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
SGB V § 5
VwGO § 80 Abs. 7 S. 2
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 und S. 6
AufenthG § 31 Abs. 1
AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2
AufenthG § 2 Abs. 3
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
SGB V § 5
AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1-2
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 31 Abs. 4 S. 1
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 11 und Nr. 13

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Antragstellerin, eine im [...]
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