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VGH Bayern - Entscheidung vom 08.04.2020

3 ZB 19.716

Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1
BayBG Art. 65
BayBG Art. 66
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2
VwGO § 124a Abs. 5 S. 4
VwGO § 154 Abs. 2
GKG § 47, §52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4
BeamtStG § 26 Abs. 1
BayBG Art. 65
BayBG Art. 66
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2
VwGO § 124a Abs. 5 S. 4
VwGO § 154 Abs. 2
GKG § 47
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 4
BeamtStG § 26 Abs. 1
BayBG Art. 65
BayBG Art. 66

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 42.215,74 Euro festgesetzt. Mit seinem Antrag [...]
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