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VGH Bayern - Entscheidung vom 13.03.2020

3 ZB 19.2443

Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1
BayBG Art. 65
BayBG Art. 66
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 5 S. 4
GKG § 47
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4
BeamtStG § 26 Abs. 1
BayBG Art. 65
BayBG Art. 66
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 5 S. 4
GKG § 47
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 4
BeamtStG § 26 Abs. 1
BayBG Art. 65
BayBG Art. 66
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 5 S. 4
GKG § 47
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 54.764,68 Euro festgesetzt. Der auf die [...]
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