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VGH Bayern - Entscheidung vom 17.08.2020

10 B 18.1223

Normen:
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1,§ 10 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 3,§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AufenthG § 99 Abs. 1 Nr. 2
AufenthV § 39 S. 1 Nr. 1
AsylG § 71
VwGO § 101 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 5 S.1
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 5 Abs. 3
AufenthG § 99 Abs. 1 Nr. 2
AufenthV § 39 S. 1 Nr. 1
AsylG § 71
VwGO § 101 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
AufenthG § 10 Abs. 1
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AsylG § 71
AufenthV § 39 S. 1 Nr. 1

Fundstellen:
BeckRS 2020, 20621

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung [...]
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