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VGH Bayern - Entscheidung vom 22.04.2020

8 C 19.2529

Normen:
GVG § 17
GVG § 17a Abs. 2
GVG § 17b
VwGO § 67 Abs. 2
VwGO § 67 Abs. 4
VwGO § 147 Abs. 1 S.1
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2
GKG § 3 Abs. 2
GVG § 17
GVG § 17a Abs. 2
GVG § 17b
VwGO § 67 Abs. 2
VwGO § 67 Abs. 4
VwGO § 147 Abs. 1 S.1
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2
GKG § 3 Abs. 2
VwGO § 67 Abs. 4
GVG § 17a Abs. 2

I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das [...]
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