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VGH Bayern - Entscheidung vom 18.02.2020

5 M 19.2487

Normen:
VwGO § 151
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1
VwGO § 165
RGV VV 7000 Nr. 1 Buchst. a
VwGO § 151
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1
VwGO § 165
RVG-VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a)
VwGO § 162 Abs. 1 S. 1
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1
RVG-VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a)

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. I. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem der Urkundsbeamte des [...]
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