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VGH Bayern - Entscheidung vom 06.08.2020

22 BV 19.530

Normen:
GG Art. 9 Abs. 1
GG Art. 9 Abs. 3
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 43
LadSchlG § 14 Abs. 1
GewO § 69
LÖG NRW § 6 Abs. 1 S. 3
WRV Art. 139
GG Art. 9 Abs. 1
GG Art. 9 Abs. 3
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 43
LadSchlG § 14 Abs. 1
GewO § 69
WRV Art. 139
LadSchlG § 14 Abs. 1 S. 1
LÖG NRW § 6 Abs. 1 S. 3

Fundstellen:
BeckRS 2020, 20657

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. Oktober 2018 (Az. B 8 K 18.382) wird abgeändert. II. Es wird festgestellt, dass die Kläger durch die Verordnung über die Freigabe von Sonntagen zum Verkauf [...]
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