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VGH Bayern - Entscheidung vom 06.07.2020

13a B 18.32817

Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2c
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2c
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1 und S. 3
EMRK Art. 3

Fundstellen:
BeckRS 2020, 16899

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch [...]
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