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VGH Bayern - Entscheidung vom 30.09.2020

16a D 19.295

Normen:
BayDG Art. 6 Abs. 1
BayDG Art. 6 Abs. 11
StGB § 176 Abs. 1
StGB § 182 Abs. 3 Nr. 1
BayDG Art. 6 Abs. 1
BayDG Art. 6 Abs. 11
StGB § 176 Abs. 1
StGB § 182 Abs. 3 Nr. 1
BayDG Art. 6 Abs. 1 Nr. 5
BeamtStG § 47 Abs. 1 S. 2
StGB § 176 Abs. 1

Fundstellen:
BeckRS 2020, 30418 (amtl. Leitsatz)

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens Der 1967 geborene Beklagte wurde mit Wirkung vom 1. April 2012 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Professor an der [...]
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