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VGH Bayern - Entscheidung vom 07.09.2020

11 CS 20.1418

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
BayVwVfG Art. 31 Abs. 7
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 14 Abs. 1 S. 2
Anl. 4 zur FeV Nr. 9.1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
BayVwVfG Art. 31 Abs. 7
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 14 Abs. 1 S. 2
FeV Anl. 4 Nr. 9.1
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
BayVwVfG Art. 31 Abs. 7
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 14 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
BeckRS 2020, 22594
DÖV 2020, 1087
NZV 2021, 167
VRS 2020, 48

I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- [...]
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