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VGH Bayern - Entscheidung vom 19.04.2020

20 NE 20.782

Normen:
VwGO § 47 Abs. 6
IfSG § 28 Abs. 1
IfSG § 32
BayIfSMV § 2 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 12
VwGO § 47 Abs. 6
IfSG § 28 Abs. 1
IfSG § 32
BayIfSMV § 2 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 12
VwGO § 47 Abs. 6
BayIfSMV v. 27.03.2020 (i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung v. 31.03.2020) § 2 Abs. 1 S. 2
GG Art. 12
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
IfSG § 32 S. 1
IfSG § 28 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 492

I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Mit ihrem zunächst beim Bayerischen [...]
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