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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.03.2020

8 AS 19.40041

Normen:
VwGO § 80a Abs. 3
VwGO § 80a Abs. 5
WHG § 71a
WaStrG § 20 Abs. 2 bis Abs. 7
BayEG Art. 39
BayVwVfG Art. 14
VwGO § 80a Abs. 3
VwGO § 80a Abs. 5
WHG § 71a
WaStrG § 20 Abs. 2
BayEG Art. 39
BayVwVfG Art. 14
WaStrG § 20 Abs. 3
WaStrG § 20 Abs. 4
WaStrG § 20 Abs. 5
WaStrG § 20 Abs. 6
WaStrG § 20 Abs. 7
VwGO § 80a Abs. 3
VwGO § 80a Abs. 5
WHG § 71a
WaStrG § 20 Abs. 2 ff.
BayVwVfG Art. 14

I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. I. Der [...]
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