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VGH Bayern - Entscheidung vom 10.09.2020

9 C 20.1539

Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2
GKG § 68 Abs. 1 S. 1 u. 3
VwGO § 161 Abs. 2
GKG § 63 Abs. 3 S. 2
GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 3
VwGO § 161 Abs. 2
GKG § 63 Abs. 3 S. 2
GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S.3
VwGO § 161 Abs. 2

Fundstellen:
BeckRS 2020, 24826

Die Beschwerde wird verworfen. Die von den Bevollmächtigten des Antragstellers in eigenem Namen eingelegte Beschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG , § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ), mit der eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht [...]
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