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VGH Bayern - Entscheidung vom 27.05.2020

21 CS 20.433

Normen:
StGB § 70,§ 222
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 147
VwGO § 154 Abs. 2
DVO-HeilprG § 1
DVO-HeilprG § 2 Abs. 1
DVO-HeilprG § 7
BayDG Art. 25 Abs. 1
StPO § 267 Abs. 5 S. 1
StPO § 359
StGB § 70
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 147
VwGO § 154 Abs. 2
DVO-HeilprG § 1
DVO-HeilprG § 2 Abs. 1
DVO-HeilprG § 7
BayDG Art. 25 Abs. 1
StPO § 267 Abs. 5 S. 1
StPO § 359
StGB § 222

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller [...]
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