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VGH Bayern - Entscheidung vom 17.09.2020

9 ZB 20.50011

Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 1, 2 u. 3
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
AufenthG § 48 Abs. 1
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9
AufenthG § 98 Abs. 2 Nr. 2 u. 3
GG Art. 6
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 78c Abs. 3 S. 2
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 1-3
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
AufenthG § 48 Abs. 1
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9
AufenthG § 98 Abs. 2 Nr. 2-3
GG Art. 6
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 78c Abs. 3 S. 2
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

Fundstellen:
BeckRS 2020, 24604

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist, seinen [...]
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