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VGH Bayern - Entscheidung vom 18.08.2020

10 CS 20.1632

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 19c Abs. 3
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ARB 2/76 Art. 7
ARB 1/80 Art. 6
ARB 1/80 Art. 13
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 19c Abs. 3
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ARB 2/76 Art. 7
ARB 1/80 Art. 6
ARB 1/80 Art. 13
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 19c Abs. 3
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ARB Art. 7 2/76

Fundstellen:
BeckRS 2020, 24605

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2020 wird in Nr. I. Tenor . geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (M 25 K 20.1344) angeordnet. II. In Abänderung [...]
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