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VGH Bayern - Entscheidung vom 16.07.2020

21 CS 20.1192

Normen:
BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
BÄO § 6 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 152 Abs. 1
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
BayVwVfG Art. 45 Abs. 2
BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 3
StPO § 170 Abs. 2
BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
BÄO § 6 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 152 Abs. 1
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
BayVwVfG Art. 45 Abs. 2
BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 3
StPO § 170 Abs. 2
BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
BÄO § 6 Abs. 1 Nr. 2

Fundstellen:
BeckRS 2020, 16670

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die [...]
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