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VGH Bayern - Entscheidung vom 16.03.2020

15 ZB 20.293

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1
BV Art. 91 Abs. 1
VwGO § 86
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 124
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
VwGO § 152a
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1
BV Art. 91 Abs. 1
VwGO § 86
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 124
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
VwGO § 152a
VwGO § 108 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
BV Art. 91 Abs. 1

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rügeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. I. Die Kläger wenden sich als Nachbarn [...]
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