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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 07.07.2020

11 S 2426/19

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 25b Abs. 1
AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2
AufenthG § 38 Abs. 1
AufenthG § 38 Abs. 5
AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 7
StAG § 4 Abs. 1 S. 1
StAG § 17 Abs. 2
StAG § 17 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 25b Abs. 1
AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2
AufenthG § 38 Abs. 1
AufenthG § 38 Abs. 5
AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 7
StAG § 4 Abs. 1 S. 1
StAG § 17 Abs. 2
StAG § 17 Abs. 3
AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2
AufenthG § 38 Abs. 1
AufenthG § 38 Abs. 5
AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 7
StAG § 4 Abs. 1 S. 1
StAG § 17 Abs. 2
StAG § 17 Abs. 3

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. August 2019 - 11 K 1820/19 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller vom 15. Oktober 2019 - 16 [...]
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