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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 23.11.2020

11 S 3717/20

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 123
VwGO § 146
GKG § 39 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 63 Abs. 3 Nr. 2
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 25b
AufenthG § 60a Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 123
VwGO § 146
GKG § 39 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 63 Abs. 3 Nr. 2
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 25b
AufenthG § 60a Abs. 2

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2020 - 2 K 5589/20 - werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der [...]
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