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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 28.02.2020

A 4 S 611/20

Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
GG Art. 103 Abs. 1
EUGrdRCh Art. 47 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 25 Abs. 3 S. 1
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
GG Art. 103 Abs. 1
EUGrdRCh Art. 47 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 25 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AsylG § 25 Abs. 3 S. 1

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2020 - A 3 K 16306/17 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - [...]
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