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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 29.09.2020

1 S 2990/20

Normen:
GemO BW § 34 Abs. 1 S. 1
GemO BW § 34 Abs. 1 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1
GemO BW § 34 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
DÖV 2021, 45

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. September 2020 - 4 K 3113/20 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den [...]
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