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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 23.05.2020

1 S 1586/20

Normen:
CoronaVV BW § 3 Abs. 3
VersG BW § 15 Abs. 1
IfSG § 27 Abs. 1 S. 1
GG Art. 8 Abs. 1
GG Art. 21 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
CoronaVO § 3 Abs. 3
VersG § 15 Abs. 1
CoronaVO § 3 Abs. 3
VersG § 15 Abs. 1
IfSG § 27 Abs. 1 S. 1
GG Art. 8 Abs. 1
GG Art. 21 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
GG Art. 8 Abs. 1
CoronaVO BW § 3 Abs. 3
VersG BW § 15 Abs. 1
IfSG § 27 Abs. 1 S. 1
GG Art. 21 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4

Fundstellen:
DÖV 2020, 839

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2020 - 5 K 2478/20 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die [...]
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