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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 29.05.2020

A 2 S 111/20

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 2

Fundstellen:
DÖV 2021, 48

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2019 - A 15 K 11966/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien [...]
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