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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 09.10.2020

4 S 2968/20

Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
VwVBRL-LRistAG BW
VwGO § 152a
VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
VwVBRL-LRistAG BW
VwGO § 152a
VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
VwVBRL-LRistAG BW
VwGO § 152a

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 10. September 2020 - 4 S 1326/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens mit Ausnahme der [...]
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