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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 18.11.2020

11 S 1465/19

Normen:
VwGO § 86, Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1
VwGO § 114
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwVfG BW § 40
AufenthG § 53 Abs. 1
AufenthG § 53 Abs. 3
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 56 Abs. 4
LVwVfG § 40
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1
VwGO § 114
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 53 Abs. 1
AufenthG § 53 Abs. 3
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 56 Abs. 4
LVwVfG § 40
AufenthG § 56 Abs. 4
AufenthG § 53
AufenthG § 54

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2019 - 17 K 1987/17 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der [...]
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