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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 10.03.2020

11 S 2335/19

Normen:
AufenthG § 16a
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthG § 19c
BeschV § 9 Abs. 1 Nr. 2
BeschV § 9 Abs. 3
AufenthG § 16a
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthG § 19c
BeschV § 9 Abs. 1 Nr. 2
BeschV § 9 Abs. 3
AufenthG § 16a Abs. 1 S. 1
BeschV § 9 Abs. 1 Nr. 2
BeschV § 9 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthG § 19c
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1

Fundstellen:
DÖV 2020, 591
ZAR 2020, 435

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2019 - 7 K 7058/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der [...]
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