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VG Stuttgart - Entscheidung vom 12.05.2020

18 K 10575/18

Normen:
VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2
VwGO § 113 Abs. 5 S. 2
LGlüG BW § 41 Abs. 1
LGlüG BW § 41 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Nr. 2
LGlüG BW § 42 Abs. 1
LGlüG BW § 42 Abs. 3
LGlüG BW § 51 Abs. 4 S. 1
LGlüG BW § 51 Abs. 5 S. 1
LGlüG BW § 51 Abs. 5 S. 5
VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2
VwGO § 113 Abs. 5 S. 2
LGlüG BW § 41 Abs. 1
LGlüG BW § 41 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Nr. 2
LGlüG BW § 42 Abs. 1
LGlüG BW § 42 Abs. 3
LGlüG BW § 51 Abs. 4 S. 1
LGlüG BW § 51 Abs. 5 S. 1 und S. 5

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 24.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.10.2018 verpflichtet, den Antrag [...]
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