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VG Stuttgart - Entscheidung vom 28.05.2020

14 K 20290/17

Normen:
BeamtStG § 48 S. 1
GemO BW § 95 Abs. 1 S. 1
GemO BW § 95b Abs. 1 S. 1
GemO BW § 114 Abs. 5 S. 1
GemO BW § 116 Abs. 1
EigBG § 16
BGB §§ 249 ff.
BeamtStG § 48 S. 1
GemO BW § 95 Abs. 1 S. 1
GemO BW § 95b Abs. 1 S. 1
GemO BW § 114 Abs. 5 S. 1
GemO BW § 116 Abs. 1
EigBG § 16
BGB §§ 249 ff.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 223.167,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [...]
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