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VG Stuttgart - Entscheidung vom 18.11.2020

7 K 5102/20

Normen:
VwGO § 123
VwGO § 40
GemO § 10
PartG § 5
LWO § 22
CoronaVO § 1a
CoronaVO § 11
GG Art. 3
GG Art. 8
GG Art. 21
VwGO § 123
VwGO § 40
GemO § 10
PartG § 5
LWO § 22
CoronaVO BW v. 23.06.2020 (in der ab 02.11.2020 gültigen Fassung) § 1a
CoronaVO BW v. 23.06.2020 (in der ab 02.11.2020 gültigen Fassung) § 11
GG Art. 3
GG Art. 8
GG Art. 21

Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die H. M. GmbH anzuweisen, dem Antragsteller die Nutzung der Veranstaltungsfläche 'T.', soweit diese nicht bereits anderweitig vermietet ist, [...]
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