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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 09.03.2020

11 K 1235/20

Normen:
AltPflG § 8 Abs. 1 Nr. 2 S. 2
AltPflG § 8 Abs. 2 S. 1
AltPflG § 8 Abs. 1 Nr. 2 S. 2
AltPflG § 8 Abs. 2 S. 1

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege [...]
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