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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 17.06.2020

6 K 1859/20

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 3
PolG BW § 33
PolVOgH (HuV BW 2000) § 1
PolVOgH (HuV BW 2000) § 3
PolVOgH (HuV BW 2000) § 4
VwVgH (Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde)
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 3
PolG BW § 33
PolVOgH § 1
PolVOgH § 3
PolVOgH § 4
VwVgH

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.02.2020 wird unter der Auflage wiederhergestellt, dass die Antragstellerin ihren Hund 'Tyson' bis zum 20.07.2020 bei [...]
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