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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 05.11.2020

9 K 1122/20

Normen:
AufenthG § 7 Abs. 1 S. 3
AufenthG § 16f. Abs. 2
AufenthG § 7 Abs. 1 S. 3
AufenthG § 16f. Abs. 2

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Kläger reiste [...]
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