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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 26.08.2020

A 1 K 1026/20

Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
AsylG § 34a Abs. 1 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 4
Dublin III-Verordnung Art. 27 Abs. 4
Dublin III-Verordnung Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1
Dublin III-Verordnung Art. 29 Abs. 2 S. 1
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)
AsylG § 34a Abs. 1 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 4
VO (EU) 604/2013 Art. 27 Abs. 4
VO (EU) 604/2013 Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1
VO (EU) 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 1

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der am XXX geborene Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. Der Kläger ist nach seinen [...]
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